Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Grundlage des staatlichen Naturschutzes, insbesondere der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die die zu schützenden Arten aufführt. Das Gesetz wurde 2002 zuletzt novelliert. Seine Wirkung ist umstritten: Sicherlich wäre die Zerstörung der Natur ohne dieses Gesetz noch weiter fortgeschritten, als sie es heute ohnehin ist; einen wirklichen Schutz für gefährdete Lebensräume und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten gewährleistet es aber offenbar nicht, da wirtschaftliche Interessen im Konfliktfall meist Vorrang haben.
Lächerlich und ärgerlich werden gesetzliche Bestimmungen dann, wenn sie genau die gegenteilige Wirkung entfalten: Während die Vernichtung selbst hochgradig gefährdeter Arten durch Baumaßnahmen offiziell betrieben und die vorsätzliche Zerstörung von Niststätten etwa durch den Abriß alter Lehmwände, das Fällen und Verbrennen von Altholz, das Umgraben besiedelter Rasenflächen etc. stillschweigend hingenommen wird, reagieren manche Behörden geradezu hysterisch, wenn ein Biologiestudent eine Wildbiene einfängt, um sie zu bestimmen und ihr Verhalten zu erforschen. Mancher Bienenfreund fühlt sich schon im Unrecht, wenn er eine besiedelte Nisthilfe an einem anderen Standort aufstellt bzw. aufhängt. Zur Glaubwürdigkeit staatlichen Naturschutzes und zu naturschützerischem Engagement trägt das nicht bei.
Im folgenden werden nur einige relevante Auszüge wiedergegeben, die vollständigen Gesetzte und Verordnungen finden sich z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz. Die Rotmarkierung für den Wildbienenschutz relevanter Wörter erfolgte durch den Autor dieser Website.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
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§ 42
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§ 43 Ausnahmen(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
(4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt. (5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden. (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. (7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
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Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchutzV) wird auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes vom zuständigen Minister erlassen. Sie bedarf also nicht eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, darf aber den Rahmen des Gesetzes nicht überschreiten.
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
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Boletus edulis | Steinpilz |
Cantharellus spp. | Pfifferling – alle heimischen Arten |
Gomphus clavatus | Schweinsohr |
Lactarius volemus | Brätling |
Leccinum spp. | Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten |
Morchella spp. | Morchel - alle heimischen Arten |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für
Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
Es folgen § 3 bis § 17 und die Anlage 1 mit ihrer
Artenliste:
Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1
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Wissenschaftliche Bezeichnung | Deutscher Name | Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 |
Streng geschützte Arten zu § 1 Satz 2 |
[Spalte] 1 | 2 | 3 | |
Fauna | |||
Mammalia | Säugetiere |
Nach den Vögeln (Aves), Reptilien (Reptilia), Lurchen (Amphibia), Fischen und Rundmäulern (Pisces et Cyclostomata) folgen die Schmetterlige (Lepidoptera) und dann:
Hymenoptera | Hautflügler | ||
Apoidea spp. | Bienen und Hummeln – alle heimischen Arten | + | |
Bembix spp. | Kreiselwespen – alle heimischen Arten | + | |
Cimbex spp. | Knopfhornwespen – alle heimischen Arten | + | |
Formica aquilonia | Alpenwaldameise | + | |
Formica bruni | + | ||
Formica exsecta | Große Kerbameise | + | |
Formica foreli | + | ||
Formica forsslundi | + | ||
Formica lugubris | Gebirgs-Waldameise | + | |
Formica nigricans | + | ||
Formica polyctena | Kahlrückige Waldameise | + | |
Formica pratensis | + | ||
Formica pressilabris | Furchenlippige Kerbameise | + | |
Formica rufa | Rote Waldameise | + | |
Formica truncorum | Stunkameise | + | |
Formica uralensis | Uralameise | + | |
Vespa crabro | Hornisse | + |
Seltsam bzw. unwissenschaftlich ist die Formulierung "Bienen und Hummeln": Hummeln sind nichts anderes als (soziale) Bienen.
Der geschützten Hornisse folgen die Käfer (Coleoptera), Libellen (Odonata), Echte Netzflügler (Neuroptera), Fangschrecken (Mantodea), Springschrecken (Saltatoria), Spinnentiere (Arachnida), Weichtiere (Mollusca), Stachelhäuter (Echinodermata), Nesseltiere (Cnidaria) und Schwämme (Porifera) und schließlich die Farn- und Blütenpflanzen (Flora: Pteridophyta et Spermatophyta).
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Wildbienenschutz: Einführung |